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Jugendkriminalität: Einsperren ist keine Lösung ... |
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konkreten Jugendlichen, die schon
Täter geworden sind, etwas vernünftiges tun, damit sie nicht wieder Täter werden und
damit es keine zukünftigen Opfer dieser Täter gibt. Es gibt im Jugendstrafrecht eine breite Palette von Möglichkeiten, die Sie als Richter haben. Freiheitsentzug als Jugendstrafe ist nicht sehr häufig - auch ein Unterschied zum allgemeinen Strafrecht. Können Sie einmal ein paar Dinge nennen, die Sie innerhalb dieser Palette an Möglichkeiten zur Verfügung haben? Wir haben sog. Erziehungsmaßregeln, das sind insbesondere Weisungen, mit der Jugendgerichts- hilfe zusammenzuarbeiten, also mit einem Sozialar- beiter oder einer Sozialarbeiterin, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, wir haben die Bußzahlungsauflage, |
und wir haben auch die Möglichkeit, ein Verfahren nach einer Ermahnung einzustellen, wenn wir meinen, allein die Hauptverhandlung war erzieherisch ausreichend. Wir haben den sog. Täter-Opfer-Ausgleich jetzt als Weisung im Gesetz und als eine Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens schon durch die Staatsanwaltschaft - dieses Institut des Täter-Opfer-Ausgleiches kommt aus der Jugendgerichtsbarkeit, dort hat es die ersten Projekte gegeben, und inzwischen sagen ganz viele, daß das vernünftig und sinnvoll wäre auch im Erwachsenenbereich. Das ist eine ganze Palette von Möglichkeiten, und die Jugendstrafe ist, auch nach Auffassung des Gesetzgebers, die ultima ratio, d.h. die letzte Möglichkeit, wenn uns überhaupt nichts anderes vernünftiges mehr einfällt. Das bedeutet auch, daß sie letztlich eine ganz resignative und hilflose Reaktion ist. Das muß man einfach sagen, weil wir ja wissen, daß die Jugendstrafe das, was von ihr erwartet wird, nicht erfüllen kann. |