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Jugendkriminalität: Einsperren ist keine Lösung ...

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Strafrecht kommen und im Jugendstrafverfahren eine ganz zweitrangige Rolle spielen. Wir würfen nicht sozusagen Vergeltungsbedürfnisse der Opfer von Straftaten umsetzen in die Behandlung Jugendlicher, wenn das nicht vernünftig ist; das kann auch im Einzelfall mal so sein und richtig sein, aber es ist nicht das entscheidende Kriterium. Sondern das entscheidende Kriterium ist, daß wir uns am Täter, an seiner Persönlichkeit, an seinem Hintergrund, an seinen Motiven für die Straftat orientieren müssen, und vor diesem Hintergrund müssen wir die erzieherisch richtige Entscheidung treffen. Das kann nicht immer funktionieren, aber meistens funktioniert es ganz gut.

Das heißt also, im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht spielen Dinge wie Generalprävention, Schutz der Allgemeinheit usw. eher eine untergeordnete Rolle, es geht eher um die Situation des Täters?

Ja. Negativ generalpräventiv, also zur Abschreckung anderer, dürfen wir überhaupt keine Maßnahmen oder Maßregeln verhängen. Das ist uns im Jugendstrafverfahren untersagt. Das muß man vielleicht noch einmal sehr deutlich machen. Auch die übrigen Strafzumessungserwägungen des allgemeinen Strafrechts sind von absolut untergeordneter Rolle im Jugendstrafverfahren. Indirekt schützen wir natürlich die Bevölkerung dadurch, daß wir mit denjenigen, die wegen einer Straftat angeklagt sind, etwas tun müssen, damit sie künftig keine Straftaten mehr begehen. Das ist die mittelbare Schutzfunktion, die das Jugendstrafrecht hier hat, aber alles, was darüber hinausgeht, ist Aufgabe der Gesellschaft. Schutz vor zunehmender Kriminalität ist Aufgabe der Schulen, der Familien, der Jugendhilfe, der sozialen Einrichtungen - unser aller Aufgabe, wenn man so will. Das kann die Justiz nicht bewirken. Wir können im Präventionsbereich relativ wenig erreichen, wir können nur mit