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Jugendkriminalität: Einsperren ist keine Lösung ...

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allen Dingen im nicht richterlichen Dienst, also bei den Geschäftsstellen, Protokollführern usw. erfahren, daß wir da mehr Möglichkeiten haben, schneller zu verhandeln und schneller zu reagieren.
Wir sind aber schon dabei, mit der Staatsanwalt- schaft darüber zu reden, ob man nicht mehr Fälle als bisher ohne Hauptverhandlung in einem Gespräch mit dem Jugendrichter durchführt, der dann auch die Möglichkeit hat, bestimmte Erziehungsmaßregeln oder Auflagen zu verhängen, so kann man das Ver- fahren wesentlich verkürzen. Jedenfalls in den Fäl- len, in denen ein Jugendlicher geständig ist und keine freiheitsentziehenden Maßnahmen erforder- lich sind, ist das eine gute Möglichkeit, schneller zu reagieren und das Verfahren abzukürzen. Daran arbeiten wir.

Nun bietet das Jugendstrafrecht im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht einen sehr viel

breiteren Rahmen für die jeweiligen Richter, innerhalb dessen sie urteilen können, und es setzt auch andere Prioritäten. Wo sind denn für Sie als Richter, wenn Sie ein Urteil sprechen, die Prioritäten?

Meine Aufgabe ist ganz eindeutig, zu verhindern, daß der konkrete Jugendliche, mit dem ich es zu tun habe, künftig weitere Straftaten begeht. Dazu muß ich nach dem Jugendgerichtsgesetz erzieherisch auf ihn einwirken, d.h. ich muß eine angemessene und vernünftige Maßnahme finden, die geeignet ist, zu bewirken, daß dieser Jugendliche künftig keine Straftaten mehr begeht. Das ist anders als beim allgemeinen Strafrecht. Es wird ja immer wieder gesagt, wir sollen andere Jugendliche abschrecken oder härtere Strafen verhängen, und wir sollen mehr der Schuld des Jugendlichen gerecht werden - all das sind Kriterien, die aus dem allgemeinen