Seite 10 |
Ungeist und Doppelmoral |
2/6 |
1933
systematisch von den Demokraten übernom- men und noch erheblich verschärft worden. Bis
auf die Todesstrafe, die nun teilweise durch Dauerin- haftierung - bis zum psychischen und
physischen Verfall - kompensiert wird. Die meisten Strafverschärfungen sind uns bis heute erhalten geblieben. Die Höchststrafen für viele Straf- tatbestände sind auch jetzt noch zwei- bis dreimal so hoch wie die des Reichsstrafgesetzbuches von 1871. Dr. Fritz Hartung, Bundesrichter i.R., Reichs- gerichtsrat a.D., schwärmte deshalb 1991, ... auf juristischem, insbesondere strafrecht- lichem Gebiet habe das nationalsozialistische Regime ... Fort- schritte von grundlegender Bedeutung gebracht ..., Verbesserungen, die bis heute Bestand haben und aus dem Strafrecht nicht mehr wegzudenken sind". Und dies alles, obwohl das Alliierten Kontrollrats- gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 und das Gesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 sämtliche von nationalsozialistischem Ungeist durchdrungenen |
Gesetze
verbot. Die Sicherungsverwahrung ist aber so ein von nationalsozialistischem Ungeist
durch- drungenes Gesetz". Deutschland hat also erfolg- reich das Alliierten
Kontrollgesetz Nr. 1 und Gesetz Nr. 11 unterlaufen, hat weiterhin den Ungeist ge- pflegt
und ist nun so von dem Ungeist beseelt, daß es noch einen draufsatteln muß. Daß
Deutschland diesen Ungeist so hochgehalten hat und er nun durch christdemokratische
Politiker noch höher gehalten wird, zeigt, daß der überwunden geglaubte Ungeist von
einst weiter in den Köpfen der Politiker rumspukt und 1997 mit noch aggressiverem Ungeist
als 1933 in Erscheinung tritt. Wir sehen daran, daß es deutschen Politikern von der CDU
und der SPD nicht gegeben ist, den vom Alliierten Kontrollrats- gesetz interpretierten
Ungeist zu erkennen. Der sogenannte demokratische Rechtsstaat hat nicht etwa die übernommene Strafpolitk der NS-Gestzgebung humanisiert, sondern hat sie systematisch noch weiter dehumanisiert. |