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Ungeist und Doppelmoral

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1933 systematisch von den Demokraten übernom- men und noch erheblich verschärft worden. Bis auf die Todesstrafe, die nun teilweise durch Dauerin- haftierung - bis zum psychischen und physischen Verfall - kompensiert wird.
Die meisten Strafverschärfungen sind uns bis heute erhalten geblieben. Die Höchststrafen für viele Straf- tatbestände sind auch jetzt noch zwei- bis dreimal so hoch wie die des Reichsstrafgesetzbuches von 1871. Dr. Fritz Hartung, Bundesrichter i.R., Reichs- gerichtsrat a.D., schwärmte deshalb 1991, „... auf juristischem, insbesondere strafrecht- lichem Gebiet habe das nationalsozialistische Regime ... Fort- schritte von grundlegender Bedeutung gebracht ..., Verbesserungen, die bis heute Bestand haben und aus dem Strafrecht nicht mehr wegzudenken sind". Und dies alles, obwohl das Alliierten Kontrollrats- gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 und das Gesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 sämtliche von nationalsozialistischem Ungeist durchdrungenen
Gesetze verbot. Die Sicherungsverwahrung ist aber so ein „von nationalsozialistischem Ungeist durch- drungenes Gesetz". Deutschland hat also erfolg- reich das Alliierten Kontrollgesetz Nr. 1 und Gesetz Nr. 11 unterlaufen, hat weiterhin den Ungeist ge- pflegt und ist nun so von dem Ungeist beseelt, daß es noch einen draufsatteln muß. Daß Deutschland diesen Ungeist so hochgehalten hat und er nun durch christdemokratische Politiker noch höher gehalten wird, zeigt, daß der überwunden geglaubte Ungeist von einst weiter in den Köpfen der Politiker rumspukt und 1997 mit noch aggressiverem Ungeist als 1933 in Erscheinung tritt. Wir sehen daran, daß es deutschen Politikern von der CDU und der SPD nicht gegeben ist, den vom Alliierten Kontrollrats- gesetz interpretierten Ungeist zu erkennen.
Der sogenannte demokratische Rechtsstaat hat nicht etwa die übernommene Strafpolitk der NS-Gestzgebung humanisiert, sondern hat sie systematisch noch weiter dehumanisiert.