Weitgehend und unbemerkt von der Öffentlichkeit hat sich das
Strafrecht und die Kriminalpsychiatrie auf die Anwendung von Krankheitsbegriffen geeinigt,
die im Widerspruch zur naturwissenschaftlichen, pragmatischen und traditionellen Medizin
stehen.
Der juristische und forensische Krankheitsbegriff behauptet, daß zwischen dem psychisch
Normalen oder zwischen Psychosen einerseits und Psychopathien und Neurosen andererseits
eine Grenze der Willensfreiheit verlaufe, obwohl dieses Konstrukt weder empirisch noch
philosophisch haltbar ist. Was für einen Sinn aber macht es, Menschen die an Neurosen,
Psychosen und Psychopathien leiden, dieselbe Willensfreiheit anzudichten wie psychisch
normalen? Obwohl auch der Kriminalpsychiatrie bekannt sein müßte, daß Menschen, die
unter Neurosen, Psychosen usw. leiden, ihre gestörte Gefühlswelt nicht mit ihrer
geistigen Handlungsfreiheit kontrollieren können. Es handelt sich also um unbewußte
Prozesse, die sich hartnäckig einer bewußten Kontrolle entziehen. Wer aber kein
Bewußtsein über unbewußte Gefühlsprozesse hat, kann auch nicht über eine souveräne
Willensfreiheit verfügen.
Diese unterstellte Willensfreiheit dient dem Zweck, im Falle psychogenen Krankseins in
Verbindung mit gesellschaftlichen Konfliktsituationen oder nicht konformen Verhaltens eine
metaphysisch konstruierte Schuldfähigkeit des Menschen herzustellen und sicherzustellen.
Das Dogma der Schuldfähigkeit legitimiert nun das Strafrecht, mit repressiven Mitteln
gegen psychogenes Kranksein vorzugehen anstatt nach medizinisch-naturwissenschaftlichen
Kriterien. Da die Jurisprudenz in Sachen Medizin und Naturwissenschaften aber nicht
kompetent ist, zieht sie die Psychiatrie als Wissenschaft vom seelisch Abnormen heran,
wenn Zweifel an der geistigen Normalität eines Täters auftauchen, in der Erwartung, daß
sie ein Kriterium zur Unterscheidung verantwortungsfähiger und verantwortungsunfähiger
Menschen bieten kann. Die forensische Psychiatrie behauptet, im Besitze dieser
Unterscheidungsfähigkeit zu sein, und kommt mit der Autorität einer Wissenschaft daher,
obwohl ihre Unterscheidungsfähigkeit eher begrenzend als erhellend ist, denn der
biologisch-somatisch ausgerichtete Krankheitsbegriff steht im Widerspruch zur
pragmatischen Medizin, die ja Teil der Erkenntnisse der Naturwissenschaft ist.
Der Kernsatz der forensischen Psychiatrie lautet: Für uns ist der dominierende -
wertbezogene - Orientierungsbegriff die Schuldfähigkeit des Menschen" (W.de Boor)
und beruft sich auf zu - und übergeordnete, wertende Gesichtspunkte".
Krankheit selbst gibt es nur im Leiblichen, und krankhaft heißen wir seelisch
Abnormes dann, wenn es auf krankhafte Organprozesse zurückzuführen ist." (Kurt
Schneider) Dieses Paradigma offenbart eine eingeschränkte Sichtweise, deren geistiger
Horizont noch heute weit hinter den Erkenntnissen der östlichen und westlichen Tradition
hinterherhinkt. Schon im 2. Jahrhundert v. Chr. schrieb Pantan-jali: Das Leben ist
eine Aktivität, die den Organismus eines Lebewesens als ganzes mit einbezieht. Der Mensch
hingegen ist ein Lebewesen, das dazu neigt, bruchstückhaft und nicht ganzheitlich zu
leben und zu handeln. Er tut es deshalb, weil er frei ist, sich etwas auszusuchen, zu
wählen. Dieses Aussuchen und Wählen zerbricht die Ganzheit, die das Leben ist, in Teile
und neigt dazu, einen Teil für das Ganze zu halten. Teile haben ihren Sinn nur in bezug
auf das Ganze, als integrierte Glieder des Ganzen. Wenn man sich einem Teil zuwendet und
dabei das Ganze nicht wahrnimmt, versäumt man den eigentlichen Sinn des Lebens. Dieser
ursprüngliche Fehler treibt Menschen in eine gedanklich konstruierte Welt der
Vorstellungen und Träume, die sich bei der Berührung mit dem Existentiellen und
Wirklichen in Asche verwandelt. Der Widerspruch zwischen dem Ideellen und dem
Existentiellen führt unvermeidlich zu Spannungen, Konflikten, Verwirrung, Chaos und
Elend." Auch die antike Wissenschaft im 4. Jahrhundert v. Chr. war schon weiter als
das hier zitierte Paradigma aus unserer Zeit.
Hippokrates und auch bestimmte Charaktere aus Platons Dialogen stellen fest, daß
die Medizin den Leib über die Seele heilen muß". Denn alles", sagte
Sokrates in den Charmides, entspränge aus der Seele, Böses wie Gutes, den Leib und
den ganzen Menschen, und ströme ihm von dort her zu. So, wie man nicht unternehmen
dürfe, die Augen zu heilen ohne den Kopf noch den Kopf ohne den ganzen Leib, so auch
nicht den Leib ohne die Seele."
Auch Jan Smuts (1926) stellte die eingeschränkte Sichtweise der Schulmedizin, die die
Vielschich-tigkeit und die Multidimensi-onalität des Menschen unberücksichtigt läßt,
in Frage. Er vertrat die Auffassung, daß das Ganze nicht nur die Summe seiner Teile sein
kann. Ganzheitlichkeit im herkömmlichen Sinne geht davon aus, daß Körper, Geist und
Seele untrennbar sind. Die ganzheitliche Medizin geht noch weiter und bezieht das
Verhalten eines Menschen, seinen Glauben, sein Wertesystem, sein menschliches Umfeld und
seine Umgebung mit ein. Ein derart umfassendes Verständnis für die ursächlichen
Faktoren von Gesundheit und Krankheit führt zu wirkungsvollerer Heilung. So wundert es
nicht, daß das eingeschränkte forensische Modell an der Wirklichkeit vorbeigeht, aber
dennoch für die Jurisprudenz bestimmend ist, zu schrägen Analysen und minimierter
Heilung kommt. Doch nun wieder zu den Vertretern der Kriminal-psychiatrie: "Wir
finden bei allen verwandten Erscheinungen niemals Phänomene, die die Gesetze des
steuerbaren Seelenlebens überschreiten und in den Bereich des Krankhaften hinüber
weisen" (Dr. Bresser) Ja, da könnte man fast fragen: Was findet Dr. Bresser denn
überhaupt - außer die Erscheinungsformen seines Bewußtseins?
Weiter heißt es dann in den Kernsätzen des psychiatrischen Hüters der abendländischen
Grundtugenden (Wolfgang de Boor): Letztes Ziel einer nicht soziologisch, sondern
metaphysisch, also nach einer höheren Ordnung orientierten Strafrechtspflege
sollte es sein, die selbst in den negativen Grundströmungen krimineller Menschen noch
vorhandenen geistigen Gegenkräften zu beleben und den Rechtsbrechern wenigstens eine
Ahnung von der Existenz solcher Grundtugenden wie Armut, Gehorsam und Keuschheit zu geben,
denen wir die Blüte unserer abendländisch-christlichen, Kultur verdanken." Eine
metaphysisch-religiöse Lachnummer der ganz besonderen Art, als Leitsätze der
forensischen Psychiatrie. Zu diesem demagogischen Konglomerat aus Halbwahrheiten und
religiöser Indoktrination, die hier als suggerierte Tugend daherkommt, schreibt
Tilmann-Moser treffend: Ärgerlich wird es die betroffenen Kriminal-psychiater
stimmen, daß selbst ihre medizinischen Diagnosen und charakterologischen Unterscheidungen
nicht für bare Münze genommen werden, sondern als Formeln, in denen sich objektive
Erkenntnisse und politisches wie weltanschauliches Interesse dunkel vermengen." Es
ist schon erstaunlich, wer sich alles auf eine höhere Ordnung beruft, deren
armselige Eckpfeiler auch noch mit Armut, Gehorsam und Keuschheit"
identifiziert werden. F. Hölderlin schreibt zu diesem Thema: Nichts läßt die Erde
mit größerer Sicherheit zur Hölle werden, als der Versuch des Menschen, sie zu seinem
Himmel zu machen."
Aus der PNI-Forschung (Psy-choneuroimmunologie) ist aber bekannt, daß es drei
weitverbreitete ungesunde und krankheitsfördern-de Einstellungen gibt - nämlich:
Ohnmacht, Einsamkeit und Gefühle des Mangels."
Und explizit genau diese ungesunden und krankheitsfördernden Kriterien werden von der
Kriminalpsychiatrie und der Justiz als die große regenerative - sittenbildende Kraft
suggeriert. Künstlich erzeugte Armut bei den Verwahrten bewirkt
geradezu eine unablässige Regression auf Gefühle des Mangels und der Ohnmacht.
Einsamkeit und Gehorsam, hier als totale Verfügbarkeit über das Individuum, bedient
genau diese Gefühle des Mangels, die ungesunde und krankheitsför-dernde Einstellungen
begünstigen. Die psychologischen und politischen Bezugssysteme haben natürlich auch ihre
Risiken, wie Nietzsche bemerkte: Überzeugungen sind gefährlichere Feinde der
Wahrheit als Lügen." Oder wie der Molekularbiologe Francois Jacob (1988) treffend
schreibt: Nichts bewirkt soviel Zerstörung, Elend und Tod, wie die Besessenheit von
einer für absolut gehaltenen Wahrheit. Jedes historische Verbrechen ist das Produkt eines
Fanatismus. Jedes Blutbad wird angerichtet im Namen der Tugend, im Namen des berechtigten
Nationalismus, einer wahren Religion, einer gerechten Ideologie, des Kampfes gegen
Satan."
Auch das Militär hat sich schon für die höhere Ordnung" eingesetzt. Auf
ihren Koppeln stand: Gott mit uns" und sie töteten gehorsam Millionen von
Menschen und ließen sich selbst in Kadavergehorsam wie die Schafe abschlachten. Dies gibt
uns eine Vorstellung davon, wie diese höhere Ordnung" des Gehorsams
mißbraucht wurde und was hier an Manipulationen möglich ist. Aus der Kirchengeschichte
wissen wir, daß die Urkirchenväter die angeblich metaphysisch höhere Ordnung,
bestehend aus den drei Säulen: Armut, Gehorsam und Keuschheit zu einem mächtigen
Indoktri-nationssystem ausbauten, um die Massen unmündig und fremdbestimmt zu halten und
sie besser kontrollieren zu können. Die Initiatoren dieser Grundtugenden und ihre
Nachfolger hielten übrigens von ihrem eigenen Ideal der Armut nicht sonderlich viel. Sie
rafften Unmengen an Besitz und Ländereien zusammen, verrieten ihre eigenen Ideale und
hielten sie für die Armen hoch.
So entpuppt sich die metaphysisch höhere Ordnung" in Wirklichkeit weitgehend
als niedere - unnatürliche Zwangsordnung, von der die Macher profitieren, während die
Suggestionsempfänger sich an den Idealen laben können. Mit dieser überholten Tugend aus
den Kirchenanfängen können nicht die heutigen Probleme des zwanzigsten Jahrhunderts
gelöst werden. Daß die Justiz und die Kriminalpsychiatrie nun ihre ganze Hoffnung in die
Gefangenen setzen, daß wenigstens diese die avisierten Tugenden realisieren, zeigt,
welchem armseligen und undifferenzierten Bewußtsein wir Gefangenen gegenüberstehen. Noch
schlimmer aber ist es, daß diese armselige Ideologie von der Rechtswissenschaft und der
Kriminalpsychiatrie hochgehalten wird, um dem Paradigma einen wissenschaftlichen Anstrich
zu geben. Was aber sagen die Vertreter der Naturwissenschaft zum psychogenen Kranksein?
Helmut Ehrhardt schreibt: In unserem ärztlichen Tun und Lassen stehen
selbstverständlich krankhafte, abartige und psychore-aktiv-neurotische
Ge-sundheitsstörungen, organische Krankheit und psychogenes Krank-sein gleichberechtigt
nebeneinander. Der ärztliche Auftrag kennt keinen Unterschied zwischen den verschiedenen
Erscheinungsformen gestörter Gesundheit. In der Gutachtertätigkeit ist dagegen Wortlaut
und Sinn des Gesetzes bestimmend. Statt Heilung, ideologische Unterscheidung und
Bestrafung. Für den Mediziner ist und bleibt die Heilung des Kranken, der ihm jeweils
gegenübersteht, das Entscheidende." (Reichard Lange) Damit die Justiz aber dennoch
diese Unterscheidung forcieren kann, leiht sie sich kriminalpsychiatri-sche Gutachter aus,
die die Erkenntnisse der Medizin auf den Kopf stellen, um die Justiz mit Halbwahrheiten
und eingegrenzter Sichtweise eine pseudowissenschaftliche Legitimation für repressive
Eingriffsmittel zu verschaffen. Had-denbrock schreibt dazu: Mit anderen Worten: wir
sind uns einig, daß wir dem Richter nichts zu bieten vermögen, wenn er beabsichtigen
sollte, mit Hilfe eines wissenschaftlichen Sachverständigen den unfreien
persönlich-schuldlosen Täter von dem halb freien und dem in voller Freiheit schuldhaft
das Verbrechen wählende Böse zu unterscheiden. Die Frage ist nur, sollen wir wider
bessere Einsicht so tun, als ob nur der im medizinischen Sinne kranke psychisch-abnorme
Täter unfähig wäre, einsichtsgemäß zu handeln, der nichtkranke psychisch Abnorme aber
fähig dazu sei? Sollen wir wider besseres Wissens unsere Unterscheidung von krank und
nicht-krank identifizieren lassen mit der Unterscheidung von nicht-schuldfähig und
schuldfähig?"
Mit anderen Worten, was die medizinischen Vertreter der Naturwissenschaft nicht
unterscheiden können, gelingt der Kriminalpsychiatrie auf wundersame Weise mit ihrem
eingeschränkten biologisch-somatisch orientierten Krankheitsbegriff, obwohl dieses Modell
von Halbwissen die Erkenntnisse der holisti-schen Medizin ignoriert. Das tief
eingewurzelte und eingefleischte Macht und Strafbedürfnis erhält einen überhöhten
Stellenwert, der sich verselbständigt und so die niederen Gefühle bedient, die einer
rationalen Klärung aus dem Wege gehen und psychogenes Kranksein für ihre Zwecke
mißbrauchen, d.h. Kranksein mit ideologischen Orientierungsbegriffen zu besetzen, um
Kranken die Hilfe zur Heilung zu verweigern und lieber auf Repression setzt und so eine
verhängnisvolle Spirale in Gange bringt. Diese unwissenschaftliche Vorgehensweise setzt
sich auch im Strafvollzug fort. Da psychogenes Kranksein nicht mit den Mitteln der
Repression gelöst werden kann, bedarf es nicht allzuviel Phantasie, sich vorzustellen,
wie es mit diesen geplagten Leuten in der Situation der totalen Institution weitergeht. An
psychischer Verstrickung und deren Aufarbeitung ist hier niemand interessiert. Ganz auf
sich gestellt, allein gelassen und der pausenlosen negativen Beeinflussung des
Gefängnisalltages ausgesetzt, verschlimmert sich die Symptoma-tik. Aus dem zunächst noch
harmlosen erscheinenden psychogenen Kranksein bilden sich schwerste Formen von Neurosen
und Psychosen unter den Auswirkungen der Haft. Welche unwürdigen Formen das annehmen
kann, können wir hier alle täglich sehen. Trotz des Herausbildens einer nunmehr
unübersehbaren schwersten Gesundheitsstörung, die gesetzlich eine Haftunterbrechung
vorsieht, für die Dauer der Genesung, wird auch dieses Gesetz unterlaufen und den Kranken
die ärztliche Hilfe vorenthalten. Nun heißen nicht alle Gefangene Schneider und Co. Als
aber für Herrn Schneider eine Haftunterbrechung für seine Genesung bewilligt wurde,
hatte die Justiz nichts eiligeres zu tun, als sofort durch ihre Pressesprecherin zu
lancieren, daß dieses Privileg nicht nur Herrn Schneider gewährt würde, sondern allen
kranken Gefangenen. In Wirklichkeit vegetieren die psychisch Kranken vor sich hin, ohne
auch nur einen Tag Haftunterbrechung zur Genesung zu bekommen. In das Haftkrankenhaus
kommen diese Leute aber auch nicht, sondern sie werden weitgehend ohne korrekte
medizinische Hilfe ihrem Schicksal einer durch und durch destruktiven Straftherapie
überlassen, auto-aggressives Kranksein gegen sich selbst, da braucht kein Henker mehr
tätig zu werden. Schleichendes Siechtum garantiert!
Und wieder hat in Deutschland niemand etwas gewußt, gemerkt (außer die paar Ausnahmen),
was für pseudo-wissenschaftliche Orientierungsbegriffe die Kriminalpsychiatrie und
Rechtswissenschaften benutzen, um der Allgemeinheit eine human-medizinische Orientierung
oder Ethik vorzugaukeln. Neuerdings ist es auch Mode geworden. jeden Hans und Franz,
psychiatrisch zu begutachten. (Die Justiz muß ja über Unmengen von Geldern verfügen, um
sich dieses leisten zu können, während sie bei uns selbst schon beim Essen Einsparungen
vornimmt.) Auch hier ist zu beobachten, daß die Krimi-nalpsychiatrie die Rolle des
beteiligten Gehilfen übernimmt, sich aber selbst als unabhängige, neutrale und objektive
Instanz versteht, aber nicht die konkreten Haftbedingungen analysiert, sondern die hier
herrschenden Unterdrückungs-, Belohnungs- und Ausbeutungsstrukturen in wohlwollende
Förderung und Unterstützung" umdeutet. Ja selbst die damalige sogenannte
geschlossene Heimunterbrin-gung" (im Klartext Kinderknast), wo man mit
folgenden Worten im Nazijargon empfangen wurde: Na - Du Mistbiene - hast'n Auto
geknackt? Ab in den Bunker, damit Du gleich weißt, wo es hier lang geht. Jedem das Seine.
Hier bekommt jeder, was er verdient. Selber Schuld." Wenn das so ist, dann müssen
wir doch mal die Frage stellen; was hatten denn die Nazis für ihre Taten verdient? Hatten
sie es verdient, als Massenmörder mit Minimalstrafen davon zu kommen? (falls sie
überhaupt belangt wurden). Verdient hatten selbst nichtdeutsche SS-Angehörige dicke
Pensionen und den Schutz des Staates. Ihr verbrecherisches Handeln wurde ihnen noch mit
Pensionen versüßt. Um wie viele Milliarden der Steuerzahler so geschröpft wurde, bleibt
das Geheimnis der Bonner Politik. Die Großzügigkeit gegenüber dieser Tätergruppe
schlug andererseits wiederum gegen Heimkinder in absolute Strenge, Kleingeistigkeit und
Knauserigkeit um. Für gesetzlich verbotene achtstündige Kinderarbeit statt Schule
erhielten diese 7 Pf pro Arbeitstag. Mit anderen Worten, die Bonner Politiker hatten es so
eingerichtet, daß für die NS-Schergen finanziell gesorgt wurde, während für Kinder,
die niemand umgebracht hatten, kein Geld für die geleistete Arbeit vorhanden war.
Offensichtlich sahen es die Politiker für sinnvoller, NS-Schergen und ihre Taten mit
Pensionen zu vergelten und arbeitende Kinder mit Lohnentzug zu bestrafen. Ein solches
System aber, wo der Mord belohnt, die Arbeit aber bestraft wird, nannten die damaligen
Richter: Fürsorgliche Betreuung"! Damit meinten sie aber nicht die Pensionen
für die NS-Schergen, sondern die damalige geschlossene Heimunterbringung mit ihrer
Mistbienen-Iseologie und dem dazugehörigen Lohnraub-Verhalten. Daß aber die Justiz auch
heute noch ihr damaliges aggressiv-ausbeutendes Agieren unter dem Duktus Rechtspflege als
fürsorgliche Betreuung" lanciert und verschleiert, ist schon peinlich genug.
Wenn aber heute die Kriminalpsychiatrie daherkommt und den systemimmanenten Psycho-Müll
als individuell meßbare Schuld diagnostiziert, dann müssen wir konstatieren, daß es mit
den objektiven Erkenntnissen dieser Wissenschaft nicht weit her ist. Wer die Vernichtung
von Lebensperspektiven und die finanzielle Ruinierung der Eingesperrten vorantreibt (so
kann man auch Kriminalität organisieren) und dies dann generös umdeutet in
fürsorgliche Betreuung" und wohlwollende Förderung und
Unterstützung", kann keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erheben. Sollten sie
uns tatsächlich zwingen wollen, unsere Erfahrungen auf diesem Gebiet zu verleugnen, käme
dies einer Gehirnwäsche gleich. Eine Wissenschaft aber, die das eine nicht vom anderen
unterscheiden kann und aggressiv ausbeuterisches Verhalten als edle Taten der
wohlwollenden Förderung und Unterstützung umdeutet, kann wohl ernsthaft kaum Anspruch
auf Glaubwürdigkeit erheben. Deshalb sagten nicht ohne Grund (Schwarz und Wille):
Der Mediziner darf nicht zum moralisierenden scheinpädagogischen Reserveengel der
Justiz werden." Die forensische und juristische Auslegung einer seelischen
Schädigung hat strafrechtlich keine Relevanz: Wo der sichtbare Körperdefekt fehlt,
wird er hypostasiert (untergeordnet). Krank sein kann nur der Körper, die Seele
höchstens als Folge davon. Damit sind aber Schäden, die ein Mensch durch Zustände oder
Ereignisse im Laufe seines Lebens erleidet und die Psyche seiner Persönlichkeit
beeinflussen, aus dem Bereich des Strafrechts, soweit er nach der Schuld fragt,
herauseskamotiert: das Leben, das Leiden und Erleiden von Mangellagen, die seelische
Dauerschäden hinterlassen, das Milieu, das einem Menschen Angetane und Widerfahrene
können nicht entlasten, nur die Natur, die Biologie, das Schicksal jenseits menschlichen
Zusammenlebens." (Tilmann Moser) Seelische Schädigung gibt es für die Justiz nur im
umgekehrten Sinne, nämlich dann, wenn ein Straftäter beim Opfer seelische Schädigungen
hinterläßt, dann ist sie strafrechtlich relevant als Kriterium für Strafverschärfung.
Man merke sich: Nur Straftäter können seelische Schäden verursachen, sie selbst aber
sind dagegen völlig immun. Diese kausale Entkoppelung führte zu Doppelstandards, die
keine Probleme löst, sondern eher ständig neue produziert. Krankheitsfördernde
Bedingungen und Einstellungen können keine Katharsis bewirken.
(uho)